Satzung

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Arbeitskreis Solidarische Welt

Satzung in der Fassung vom 20.Juni 2011

(Achtung! Die am 30.5.2011ff geänderte Satzung wird hier nicht komplett in aktueller Fassung wiedergegeben. Die Aktualisierung wird baldmöglichst fortgesetzt.)

§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Name des Vereins lautet: Arbeitskreis Solidarische Welt.
2. Sein Sitz ist Göttingen, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".

§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.
2. Er verfolgt das Ziel, sich ideell und materiell für die Belange der Menschen in Entwicklungs- und Schwellenländern einzusetzen und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zu fördern. Außerdem arbeitet er darauf hin, das öffentliche Bewusstsein für die Belange und Arbeitsverhältnisse der Menschen in Entwicklungs- und Schwellenländern sowie für das Konzept des Fairen Handels zu erweitern.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch: bildungspolitische Arbeit an Schulen, Vorträge, Ausstellungen und Lesungen, Workshops und Praktikabetreuung sowie Verkauf und Ausschank von fair gehandelten Produkten (vgl. §60,1 AO).
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51-54; 59/61 AO).
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen (§ 52,2 AO).
7. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, Geschäfte oder Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen den Zwecken der Vereinsarbeit zustimmen.

2. Organisationen des gesellschaftlichen, kulturellen, kirchlichen, wirtschaftlichen und politischen Lebens, öffentliche Körperschaften sowie private und öffentliche Unternehmen, die die Aufgaben des Vereins fördern wollen, können dem Verein als außerordentliche Mitglieder beitreten.

3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und durch die Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen VertreterInnen zu stellen.

4. Die Mitgliedschaft endet:
      a) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen,
      b) durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag länger als ein Jahr in Verzug ist und mehrfach schriftlich gemahnt wurde,
      c) durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung,
      d) durch Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen: mit deren Erlöschen).

5. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6. Der Ausschluss eines Mitglieds wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung, zu der zuvor schriftlich eingeladen worden ist, abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn die Frage des Ausschlusses auf der Tagesordnung gestanden hat.

7. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Monatsbeitrags. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt und den Mitgliedern in geeigneter Form bekanntgegeben.

§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
      a) die Mitgliederversammlung
      b) der Vorstand

§5 Die Mitgliederversammlung
1. Jährlich mindestens ein Mal hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist mindestens drei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberuebn, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder - wenigstens aber fünf Personen - einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand stellen. Sie ist spätestens zwei Wochen voher unter Angabe vobn Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben.

2. Die Obliegenheiten der Mitgliederversammlung sind:
      a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands,
      b) Entlastung und Wahl des Vorstands,
      c) die Festsetzung der Beitragshöhe,
      d) Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder Auflösung des Vereins,
      e) Ausschluss von Mitgliedern, sofern dazu nicht der Vorstand ermächtigt ist,
      f) Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist eine zweite Mitgliederversammlung frühestens nach zwei Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Enthaltungen werden nicht mitgezählt), falls diese Satzung nicht ein Anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über eine Änderung dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks dieses Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nicht auf der Mitgliederversammlung erschienene Mitglieder müssen ihre Zustimmung schriftlich geben.

5. Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter sowie den Schriftführer aus ihrer Mitte. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollanten unterzeichnet.

§6 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, davon ein Finanzreferent, und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Kommt ein zweiter Wahlgang zustande, werden die Mitglieder, die sich ihrer Stimme enthalten, nicht mehr zur Grundmenge der anwesenden Mitglieder hinzugezählt.


3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Er bleibt jedoch auch über diese Zeit im Amt bis der neue Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand des Vereins hält in der Regel jeden Monat eine vereinsoffene Sitzung ab. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ausnahmsweise kann der Vorstand Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege fassen, falls kein Widerspruch erfolgt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.


4. Der Vorstand kann sowohl Dritten als auch einzelnen seiner Mitglieder Vollmacht erteilen. Diese Vollmachterteilung darf aber nicht auf eine Übertragung der Organstellung hinauslaufen (BAG BB 56, 79, KGJ 32 A 187).

5. Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestimmen (§ 30 BGB).

§7 Auflösung
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der Stimmen aller Vereinsmitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an andere gemeinnützige mildtätige Organisationen, die mit den in §2 definierten Zielsetzungen des Vereins nicht im Widerspruch stehen, sofern das zuständige Finanzamt zustimmt. Die Frist nach §51 BGB ist zu beachten.

3. Die Mitgliederversammlung wählt bei ihrer Auflösungsversammlung zwei Liquidatoren. Diese haben die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 BGB zu beendigen. Für die Wahl der Liquidatoren gelten die Bestimmungen des §6 der Vereinssatzung.


Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins Arbeitskreis Dritte Welt einstimmig gebilligt und beschlossen. Die Eintragung der letzten Änderung erfolgte am 20.06.2011.

Göttingen, den 11.02.1995

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